Datenschutz

1. Allgemeines
Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist uns sehr wichtig. Wir verarbeiten Ihre Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Das Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - ThürDSAnpUG-EU -) ist am 15. Juni 2018 in Kraft getreten. Damit waren u. a. wesentliche Änderungen des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) verbunden. Dieses enthält ergänzende Regelungen zur Durchführung der o. e. EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).

2. Verwaltungsbereich
Der Thüringer Rechnungshof hat gemäß § 2 Abs. 9 ThürDSG eine besondere Rechtsstellung. Für ihn gelten die Bestimmungen über die Aufsichtsbehörde, den Datenschutzbeauftragten sowie das Führen von Verzeichnissen nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2016/679 nur, soweit er in Verwaltungsangelegenheiten tätig wird.

Diesbezüglich möchten wir Sie mit den nachfolgenden Erklärungen über die Ihnen zustehenden Rechte hinsichtlich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Verwaltungsbereich des Thüringer Rechnungshofs informieren:

3. Prüfbereich
Gemäß Art. 103 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen (ThürVerf) hat der Thüringer Rechnungshof den Auftrag, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes zu überwachen. Zudem ist er Prüforgan gemäß dem Thüringer Gesetz zur überörtlichen Prüfung der Haushalts- und  Wirtschaftsführung und zur Beratung der Gemeinden und Landkreise  (Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz - ThürPrBG -). Er handelt somit in Ausübung öffentlicher Gewalt und ist damit entsprechend § 16 Abs. 1 ThürDSG zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Prüfbereich ermächtigt.

§ 17 ThürDSG regelt die Zweckbindung und zulässige Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 ThürDSG wird klargestellt, dass die Verarbeitung zur Rechnungsprüfung keinen über die Datenerhebung hinausgehenden Zweck darstellt.

In den allermeisten Fällen erhebt der Rechnungshof personenbezogene Daten nicht direkt bei den betroffenen Personen. Seine Erhebung stützen sich stattdessen auf allgemein zugänglichen Quellen oder erfolgen bei öffentlichen Dritten (bspw. dem Zuwendungsgeber). Eine solche Datenübermittlung löst keine Informationspflicht aus, da wie dargestellt die Rechnungsprüfung keine Zweckänderung darstellt.

Darüber hinaus ist der Rechnungshof stets bestrebt, personenbezogene Daten nur in wirklich erforderlichen Fällen in seine Prüfungen einzubeziehen. Zudem arbeitet er überwiegend mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten, um den Datenschutzbelangen weiter Rechnung zu tragen.  

Eine betroffene Person hat entsprechend Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen. Diese Regelung wird durch § 22 ThürDSG ergänzt.
Bei wichtigem öffentlichen Interesse, ist eine Verarbeitung trotz Einschränkung zulässig. Hierzu zählt auch die Rechnungsprüfung. In der Regel werden hierfür Daten nur verwaltungsintern verarbeitet und damit sind die betroffenen Personen nicht nachteilig berührt. Weiterhin dient die Rechnungsprüfung letztlich auch den Interessen der betroffenen Personen.

Für weitere Informationen können Sie sich über Datenschutz@trh.thueringen.de gerne an uns wenden.

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