Zusammenarbeit Thüringer Rechnungshof

Gebäude des Thüringer Rechnungshofes

Zusammenarbeit mit anderen Organen der externen Finanzkontrolle

Der Thüringer Rechnungshof, die Rechnungshöfe der anderen Bundesländer und der Bundesrechnungshof sind eigenständige und voneinander unabhängige Organe der Finanzkontrolle in Deutschland. Gleichwohl ist als Folge der Verflechtung der Finanzsysteme eine enge Zusammenarbeit erforderlich. Das Haushaltsrecht ist in Bund und Ländern weitgehend wort- und inhaltsgleich. Es muss dementsprechend auch in gleicher Weise angewendet werden. Bund und Länder finanzieren eine Reihe von bedeutsamen Aufgaben gemeinsam (z. B. Hochschulbau, Küstenschutz, Agrarstruktur, Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, Kohleförderung oder auch Sozialleistungen, wie z. B. Wohngeld). Andere Aufgaben werden von den Ländern im Auftrage des Bundes durchgeführt.

Bei gemeinsamer Zuständigkeit des Thüringer und eines anderen Rechnungshofs kann auch gemeinsam geprüft oder können Prüfungsaufgaben durch Vereinbarungen auf einen der beteiligten Rechnungshöfe übertragen bzw. von diesem übernommen werden (§ 93 ThürLHO).

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder treffen sich in regelmäßigen Abständen, um Fragen gemeinsamen Interesses zu erörtern. Ebenso gibt es einen Austausch in Arbeitskreisen, beispielsweise für Haushaltsrecht und Grundsatzfragen; Personal; Soziales; Wirtschaft und Beteiligungen; Schulen; Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Kultur; Bau; Rundfunk; Steuer; Organisation und Informationstechnik. Die Präsidentin und die Präsidenten der Rechnungshöfe von Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben regelmäßig Regionalkonferenzen.

Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof

Das Europäische Gemeinschaftsrecht enthält seit der Gründung des Europäischen Rechnungshofs (ERH) Bestimmungen, die sich unmittelbar auf die Zusammenarbeit zwischen dem ERH und den nationalen Kontrollbehörden beziehen, und Bestimmungen, die die Aufgaben des ERH regeln und damit Einfluss auf die Zusammenarbeit haben.[3] Der EG-Vertrag fordert den ERH und die nationalen Rechnungshöfe der Mitgliedstaaten dazu auf, unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.[4]

Um diese Regelung mit Leben zu erfüllen und eine erste einheitliche Basis für die praktische Zusammenarbeit zwischen ERH und den deutschen Rechnungshöfen zu schaffen, hat sich die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder im Jahr 1998 mit der Angelegenheit befasst und Grundsätze für die Zusammenarbeit mit dem ERH erarbeitet.

Die praktische Zusammenarbeit zwischen dem Thüringer Rechnungshof und dem ERH beschränkte sich bislang auf die Teilnahme von Thüringer Prüfern an örtlichen Erhebungen des ERH in Thüringen. Die weitere Gestaltung der Zusammenarbeit im Sinne der vorgenannten Grundsätze wird eine mittelfristige Zielsetzung für beide Rechnungshöfe sein.

[3] Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) vom 7. Februar 1992 i. d. F. vom 2. Oktober 1997 – kurz: EG-Vertrag-; Art. 246 - 248

[4] Art. 248 Abs. 3 S. 3 EG-Vertrag

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